S A T Z U N G
JGV-WESTMÜNSTERLAND



§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 
1. Der Verein führt den Namen „Jagd-Gebrauchshundverein Westmünsterland e.V.“.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nr. VR 171 eingetra-gen. Sitz des Vereins ist Coesfeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein ist Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. (JGHV). Der Verein erkennt die Satzung und Ordnung des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. (JGHV) in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und der Tierzucht insbesondere der Zucht von Jagdgebrauchshunden, sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Jagdhundeprüfungen einschließlich Zuchtprüfungen nach den Richtlinien des Jagdgebrauchshundeverbandes e. V. durchführt und das Jagdgebrauchshundewesen durch die Vorführung und Begutachtung von Hunden, durch Weiterbildungsveranstaltungen betr. die Aufzucht, Krankheiten, Ausbildung und Führung des Jagdgebrauchshundes fördert.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 
Durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Aufnahme eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter/innen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung, www.jgv-westmuensterland.de, die Ordnung und auch die Satzung und Ordnung des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. (JGHV), www.jghv.de jeweils über die oben bezeichneten Internetseiten abrufbar und einsehbar und jeweils in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen- und Ehrenmitgliedern. 
2. Mitglieder, welche sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Allen Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Sie sind verpflichtet, die anerkannten Grundsätze des Jagdgebrauchshundewesens zu wahren.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und auf der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und auf Versammlungen Auskünfte über das Vereinsgeschehen zu erhalten.
3. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt, die ihren Beitrag fristgerecht bezahlt haben. Jedes an-wesende Mitglied hat eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.
4. Die mit Vereinsaufgaben betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch auf tatsächlich entstandene satzungsgemäße Ausgaben, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen.
5. Jedes Mitglied kann für ein Amt entsprechend den Voraussetzungen des Vereins gewählt werden.
6. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung an und ist verpflichtet, dieser Satzung nachzukommen und die getroffenen Beschlüsse zu befolgen, die Ziele des Vereins besten Kräften zu fördern und die ihm übertragenen Ehrenämter gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen bzw. zu verwalten.
7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie Vereinsordnung zu beachten, einzuhalten und insbesondere Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

§ 6 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzliche Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Kostenbeiträge und Gebühren entscheidet der Gesamt-vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Vierfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
4. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Fällige Forderungen können vom Verein gerichtlich und außergerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu zahlen.
6. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: 
- durch Austritt aus dem Verein;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Ge-schäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben hiervon unberührt. 


§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung
1. Der Ausschluss kann ausfolgenden Gründen erfolgen:
- wenn ein Mitglied den Beitrag oder Nenngelder trotz Mahnung innerhalb der
gesetzten Frist nicht bezahlt;
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, Vereinsbeschlüsse oder die Interessen des Vereins;
- bei grobem Verstoß gegen die waidgerechte Ausübung der Jagd sowie unehrenhaften Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins;
- bei ungebührlicher Kritik oder Beleidigung von Richtern, Prüfungsleitern oder
Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein.
2. Der Gesamtvorstand beschließt über den Ausschlussantrag mit einfacher Mehrheit. Der An-trag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
3. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftliche mit Begründung bekanntzugeben. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
4. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschließungsbeschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitglieder-liste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungs-pflichten in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach dem Versenden der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten oder zweiten Quartal des Kalenderjahres einzuberufen. 
3. Die Einladung erfolgt vom geschäftsführenden Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom geschäftsführenden Vor-stand durch Einladung in Textform einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
7. Über die Zulassung von Anträgen, welche auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
8. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das durch den Protokollführer (möglichst der Geschäftsführer) und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
- Prüfung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins im laufenden 
Geschäftsjahr
- Erledigung der Tagesordnungspunkte
- Auflösung des Vereins

11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
12. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzveranstaltung teilzunehmen.
13. Teilnahme- und stimmberechtigte Personen, die online an der virtuelle bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtung die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. Software, Programme etc.) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
14. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
15. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
16. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt ist der geschäftsführende Vorstand und die Mitglieder, wenn diese mindestens zu einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen. Der Antrag ist an den/die Vorsitzenden, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten.
17. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines formwirksamen Antrages auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens eine Frist zur Abgabe der Stimme zu dem Beschlussantrag und den weiteren Beschlussunterlagen zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein maßgeblich. Für die Stimmabgabe genügt die Textform. 
18. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimme allen Mitgliedern in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins bekanntzumachen.
19. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß.


§ 11 Wahlen und Abstimmungen
1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch die elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird. 
2. Der Vorstand wird für jeweils vier Jahre gewählt.
3. Der gewählte Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand für den Verein gewählt ist.
4. Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt, wobei das Ausscheiden jährlich im Wechsel erfolgt. Wiederwahl hintereinander ist nicht statthaft.
5. Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit wählt der geschäftsführende Vorstand einen Ersatzmann, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.


§ 12 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter;
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3. Aufgaben des Vorstandes:
- die gesamte Geschäftsführung;
- Ausführung der Beschlüsse;
- Ausrichtung von Prüfungen nach den einschlägigen Vorschriften;
- alle weiteren Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Ver-einsorgan zugewiesen sind.
4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Vorstand ist mit drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt wird.
6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger/in bestimmen.

§ 13 Gesamtvorstand
1. Dem Gesamtvorstand gehören an:
- die Ehrenvorsitzenden
- der geschäftsführende Vorstand
- weitere von der Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben gewählte Mitglieder
- vom geschäftsführenden Vorstand bestellte Beisitzer.
2. Der Gesamtvorstand ist zuständig für die aktuelle und die zukunftsorientierte Vereinspolitik und alle Aufgaben, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind.
3. Der Gesamtvorstand ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.

§ 14 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung und Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorga-ben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vereinsangelegenheiten aller Art ist das Amtsgericht in Coesfeld.


§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außeror-dentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren für den Verein.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einer als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zufließen.

§ 18 Gültigkeit
1. Mit der Genehmigung dieser Neufassung der Satzung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld tritt sie in Kraft. Die bisherige Fassung sowie alle Änderungen und Zusätze werden damit außer Kraft gesetzt.
2. Sollte das Registergericht formelle Beanstandungen vortragen, so ist der geschäftsführende Vorstand ohne Einschaltung der Mitgliederversammlung ermächtigt, die Satzung dahingehend zu berichten, dass die Hinderungsgründe beseitigt werden, soweit nicht der Zweck des Vereins und die Bestimmungen über Wahlen und Abstimmung betroffen sind.


Fassung durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 21.03.2022 Horstmar


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